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   BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08   

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https://dejure.org/2009,792
BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08 (https://dejure.org/2009,792)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2009 - VI R 63/08 (https://dejure.org/2009,792)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - VI R 63/08 (https://dejure.org/2009,792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG §§ 33a Abs. 2 und Abs. 5, 33, 32 Abs. 6; GG Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 1; BGB § 1610
    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • openjur.de

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen; Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; Studiengebühren kein atypischer Unterhaltsaufwand

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit von Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule als außergewöhnliche Belastung i.S.d. Einkommensteuergesetzes ( EStG ); Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots im Hinblick auf den Ausbildungsbedarf von Kindern

  • datenbank.nwb.de

    Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Privat-Uni ist steuerrechtlich Privatvergnügen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Studiengebühren einer privaten Hochschule

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule als außergewöhnliche Belastung i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG); Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots im Hinblick auf den Ausbildungsbedarf von Kindern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Studiengebühren keine außergewöhnliche Belastung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Studiengebühren für den Sohn - Eltern können sie nicht als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Studiengebühren sind nicht steuerlich absetzbar

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Anerkennung von Studiengebühren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Studiengebühren steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Auch im Einzelfall ungewöhnlich hohe Belastungen zählen zum üblichen Ausbildungsbedarf

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, EStG § 33a Abs 2 S 1, EStG § 32 Abs 6, GG Art 6, GG Art 3 Abs 1, BGB § 1610
    Außergewöhnliche Belastung; Privatschule; Studiengebühr; Unterhalt; Verfassungswidrigkeit

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, EStG § 33a Abs 2 S 1, EStG § 32 Abs 6, GG Art 6, GG Art 3 Abs 1, BGB § 1610
    Außergewöhnliche Belastung; Privatschule; Studiengebühr; Unterhalt; Verfassungswidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 487
  • NJW 2010, 1839
  • FamRZ 2010, 560
  • DB 2010, 482
  • BStBl II 2010, 341
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.12.2004 - III B 169/03

    Internatskosten für Hochbegabte keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    Von § 33 EStG werden jedoch nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf, beispielsweise einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Dezember 2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699), dienen (Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 1; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33a EStG Rz 189).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 699).

  • FG Bremen, 16.07.2008 - 4 K 205/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 128 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Bremen vom 16. Juli 2008 4 K 205/06 (4) und die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 22. November 2005 weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 7.080 EUR für das Jahr 2004 zu berücksichtigen, hilfsweise das Urteil des FG Bremen vom 16. Juli 2008 4 K 205/06 (4) aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

  • FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05

    Versagung des Freibetrags für den Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf oder

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    Eine isolierte Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 EStG scheidet deshalb aus (Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz C 2; Urteil des Sächsischen FG vom 15. November 2007 4 K 17/05, EFG 2009, 836; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2007 4 K 2094/03, EFG 2008, 955; Schmidt/Loschelder, a. a. O., § 33a Rz 54; vgl. auch Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 48).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2094/03

    Anspruch von Eltern auf Gewährung eines Freibetrages zur Abgeltung

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    Eine isolierte Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 EStG scheidet deshalb aus (Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz C 2; Urteil des Sächsischen FG vom 15. November 2007 4 K 17/05, EFG 2009, 836; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2007 4 K 2094/03, EFG 2008, 955; Schmidt/Loschelder, a. a. O., § 33a Rz 54; vgl. auch Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 48).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    a) Mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung hat der Gesetzgeber den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216) umgesetzt und den Familienleistungsausgleich zum 1. Januar 2002 neu gestaltet.
  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördert (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346).
  • BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten gem § 33a EStG - Bemessung der

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, nicht zum (Familien-) Existenzminimum gehören, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinn, d. h. der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins, dienen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 506, m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08

    Volljährigenunterhalt: Bedarf eines Studenten; Studiengebühren als Mehrbedarf;

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    Ausbildungsunterhalt i. S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - zu dem wie im Streitfall auch Studiengebühren gehören können (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2008 11 UF 519/08, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1153) - ist kein atypischer Unterhaltsaufwand.
  • BFH, 19.06.2008 - III R 57/05

    Eine Abfindung von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten kann nur

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    Typische (übliche) Unterhaltsaufwendungen sind lediglich nach § 33a Abs. 1 EStG - dessen Voraussetzungen hier unstreitig nicht vorliegen - abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365).
  • Drs-Bund, 29.05.2001 - BT-Drs 14/6160
    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08
    Da sich der Gesetzgeber bei der Quantifizierung dieses einheitlichen Freibetrags an der Höhe des bisherigen höchstmöglichen Ausbildungsfreibetrags (§ 33a Abs. 2 EStG a. F.) orientiert hat (BTDrucks 14/6160, 13), ist dadurch die bei den Eltern entstehende Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch ein Kind in Ausbildung in genügender Höhe berücksichtigt (Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32 Rz A 91).
  • BFH, 10.10.2017 - X R 32/15

    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr.

    Von § 33 EStG werden nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf, beispielsweise einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf dienen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, unter II.1.d).
  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Bei Kindern in Ausbildung dient der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Abdeckung des allgemeinen Ausbildungsbedarfs (Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32 Rz A 91), zu dem nach der Rechtsprechung des BFH auch der Ausbildungsunterhalt i.S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zählt (Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341).

    Denn die Eltern können sich ihnen nicht beliebig entziehen, sondern sind im Gegenteil schon nach dem Unterhaltsrecht des BGB weitgehend dazu verpflichtet, ihren Kindern zumindest "eine" Berufsausbildung zu finanzieren (s. hierzu BFH-Urteil in BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341).

    Entsprechend muss die Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG den Anforderungen des subjektiven Nettoprinzips genügen, während die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG die folgerichtige Umsetzung des objektiven Nettoprinzips in den Blick nimmt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Der Senat entnimmt dies der Regelung des § 33a Abs. 5 EStG, durch die eine doppelte Steuerermäßigung, nach § 33 und § 33a EStG, vermieden werden soll (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, und vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278).
  • FG Köln, 26.01.2017 - 14 K 2643/16

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der

    a) In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird - z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten -, nach § 33 EStG zu berücksichtigen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (Urteile vom 19. Juni 2008 III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365; vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, und in BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als

    b) Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten--, sind dagegen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (BFH-Urteile in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N., und vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; HHR/Kanzler, § 33a EStG Rz 38; siehe auch Fuhrmann in Korn, § 33 EStG Rz 10; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33 Rz 25; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 1).
  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Die Beschränkung des Abzugs der Höhe nach ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006  2 BvR 660/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362, unter II.; BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, Rz 18, und vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281, Rz 9 ff.).

    Der VI. Senat des BFH hat für das Jahr 2004 insoweit bereits entschieden, dass die bei den Eltern entstehende Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch ein Kind in Ausbildung in genügender Höhe berücksichtigt ist, da sich der Gesetzgeber bei der Quantifizierung des einheitlichen BEA-Freibetrags an der Höhe des bisherigen höchstmöglichen Ausbildungsfreibetrags orientiert hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, Rz 16, m.w.N.).

  • FG Münster, 14.08.2015 - 4 K 1563/15

    Kein Sonderausgabenabzug für Studienentgelte an einer privaten Fachhochschule

    Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG kommt nicht in Betracht, da Ausbildungsunterhalt i.S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - zu dem auch Studiengebühren gehören können - kein atypischer, außergewöhnlicher Unterhaltsaufwand ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2009 VI R 63/08, BStBl II 2010, 341).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15

    Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und

    Damit hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Bedarfsansprüche eines Kindes im Laufe dessen Berücksichtigungszeitraums verändern und der zunächst überwiegende Betreuungsbedarf im Laufe der Zeit durch den Erziehungsbedarf und für ältere Kinder durch den Ausbildungsbedarf überlagert bzw. abgelöst wird (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - VI R 63/08 -, juris, Rdn. 15).
  • FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein zu

    Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II, 341 und BFH, Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

    Wegen der in § 33a Abs. 2 EStG ausdrücklich angeordneten Abgeltungswirkung und der in § 33a Abs. 4 EStG geregelten Sperrwirkung konnten über diese Freibeträge hinausgehende Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ihrer Tochter von den Klägern als Eltern auch weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 481).

    Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, gehören nicht zum (Familien-) Existenzminimum, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinne dienen (BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 66/08, BFHE 227, 487).

    Über die Verschonung der privaten Einkommensverwendung für Ausbildungskosten entscheidet der Gesetzgeber in erweiterter Gestaltungsfreiheit (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 66/08, BFHE 227, 487).

    Eine isolierte Betrachtung des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

  • BFH, 25.11.2010 - III R 111/07

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

    Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341).

    Eine isolierte Betrachtung des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist nicht zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; ebenso Hufeld, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz C 2).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 24/09

    Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule (Hogeschool) gezahlten

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2012 - 6 K 1736/10

    Klageerhebung bei FG per Email ohne qual. elektronische Signatur zwar nicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2021 - 7 K 7009/19

    Einkommensteuer 2015 bis 2017

  • BFH, 05.08.2011 - III B 158/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 1633/12

    Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

  • FG Sachsen, 16.12.2020 - 2 K 1710/19

    Sachdienlichkeit des Erlasses der Teileinspruchsentscheidung hinsichtlich

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